Autor: Rico Deutschendorf

  • Steuerstrafverfahren und Fischereischein beißen sich nicht

    Ein Steuerstrafverfahren hat oft auch Auswirkungen auf ganz andere Lebensbereiche. Während Jäger mit Problemen bei der Erteilung des Jagdscheins rechnen müssen, stellt sich für Angler die Frage: Kann ein laufendes Steuerstrafverfahren oder eine Verurteilung wegen Steuerhinterziehung meinen Fischereischein gefährden?

    Fischereischein: Anderer Fokus als Jagd- und Waffenrecht

    Beim Fischereischein stehen fachliche Qualifikation (Sachkunde) und die Beachtung fischereirechtlicher, natur- und tierschutzrechtlicher Vorgaben im Vordergrund. Gefährlich wird es nur bei Straftaten wie Fischwilderei, Umwelt- und Tierschutzdelikten sowie einschlägige Ordnungswidrigkeiten.

    Ein Steuerstrafverfahren hat damit in aller Regel keinen sachlichen Bezug und taucht im Katalog der Versagungsgründe (vgl. § 23 SächsFischG) nicht auf.

    Kein Versagungsgrund „Steuerstrafverfahren“

    Ein laufendes Steuerstrafverfahren ist deshalb für sich genommen kein rechtlich tragfähiger Grund, die Erteilung des Fischereischeins zu verweigern oder „vorläufig“ zu blockieren. Anders als im Jagdrecht gibt es keine ausdrückliche Aussetzungsregelung allein wegen eines Strafverfahrens ohne Sachbezug zur Fischerei.

    Wer seine fischereirechtlichen Pflichten erfüllt und keine einschlägigen Verstöße begangen hat, muss regelmäßig nicht befürchten, dass steuerstrafrechtliche Vorwürfe den Fischereischein verhindern. Sogar eine rechtskräftige Verurteilung wegen Steuerhinterziehung steht einem Fischereischein nicht entgegen.

  • Fortbildung Fischereirecht

    Kürzlich habe ich an einem Tages-Webinar zum Fischereirecht teilgenommen, um meine Kenntnisse auf diesem Gebiet aufzufrischen.

    Inhalt:

    • Rechtsgrundlagen Fischereirecht
    • Fischereischein
    • Sachkundenachweis
    • Erlaubnisschein
    • Fischwilderei
    • Ordnungswidrigkeiten
    • Fischereipachtverträge
    • Hegepflicht
    • Uferbetretungsrecht
    • Aktuelle Fragen
    • Schutz der Bestände
  • Raubfischfang nur bis Weihnachten?

    Petri!

    Neulich meinte ein befreundeter Angler: „Raubfische? Kannst du nur bis Weihnachten fangen. Danach ist Schluss!“

    Gut – wenn ein Hecht unter dem Baum liegen soll. Rechtlich sieht es aber anders aus.

    Schonzeiten

    Es geht um die Schonzeiten. Fische dürfen während ihrer Schonzeit nicht gefangen werden. Unbeabsichtigt gefangene Fische („Beifang“) müssen unverzüglich ins Wasser zurück.

    In Sachsen gelten folgende Schonzeiten für unsere „üblichen Verdächtigen“:

    • Hecht: Schonzeit vom 1. Februar bis 30. April
    • Zander: Schonzeit vom 1. Februar bis 31. Mai
    • (Fluss-)Barsch: keine Schonzeit

    Vorbot von Raubfischködern und Senknetzen

    Vom 1. Februar bis 30. April sind in Sachsen auch Köder, die für Raubfische gedacht sind (z. B. Spinner, Blinker, Wobbler, Gummifische, Köderfische u. ä.), verboten – selbst auf Barsch.

    Auch das Fangen von Köderfischen mit dem Senknetz ist in dieser Zeit verboten.

    Was droht bei Verstößen?

    Verstöße gegen diese Verbote können mit empfindlichen Geldbußen bis zu 5.000 EUR geahndet werden.

    Fazit

    Auf Raubfische kann in Sachsen noch im Januar geangelt werden. Erfreulich, wenn zu Weihnachten zwar kein Hecht, aber eine neue Spinnrute unter dem Baum liegen sollte.

    Wer die konkreten Schonzeiten kennt, fischt verantwortlich und ist auf der sicheren (und legalen) Seite.

    Rechtsgrundlagen

    • Schonzeiten: § 24 Abs. 1 Nr. 1 SächsFischG, § 2 Abs. 1 SächsFischVO, Anlage zur SächsFischVO
    • Raubfischköderverbot: § 4 Abs. 5 SächsFischVO
    • Senknetzverbot: § 6 Abs. 2 S. 2 SächsFischVO
    • Ordnungswidrigkeiten (Geldbußen): § 35 Abs. 1 Nrn. 14 und 26 SächsFischG, § 38 Nrn. 6 und 10 SächsFischVO

    Sächsisches Fischereigesetz (SächsFischG)

    Sächsische Fischereiverordnung (SächsFischVO)

    Anlage zur SächsFischVO (Schonzeiten)

    Gewässerordnung des Landesverbandes Sächsischer Angler e. V.