Ein Steuerstrafverfahren hat oft auch Auswirkungen auf ganz andere Lebensbereiche. Während Jäger mit Problemen bei der Erteilung des Jagdscheins rechnen müssen, stellt sich für Angler die Frage: Kann ein laufendes Steuerstrafverfahren oder eine Verurteilung wegen Steuerhinterziehung meinen Fischereischein gefährden?
Fischereischein: Anderer Fokus als Jagd- und Waffenrecht
Beim Fischereischein stehen fachliche Qualifikation (Sachkunde) und die Beachtung fischereirechtlicher, natur- und tierschutzrechtlicher Vorgaben im Vordergrund. Gefährlich wird es nur bei Straftaten wie Fischwilderei, Umwelt- und Tierschutzdelikten sowie einschlägige Ordnungswidrigkeiten.
Ein Steuerstrafverfahren hat damit in aller Regel keinen sachlichen Bezug und taucht im Katalog der Versagungsgründe (vgl. § 23 SächsFischG) nicht auf.
Kein Versagungsgrund „Steuerstrafverfahren“
Ein laufendes Steuerstrafverfahren ist deshalb für sich genommen kein rechtlich tragfähiger Grund, die Erteilung des Fischereischeins zu verweigern oder „vorläufig“ zu blockieren. Anders als im Jagdrecht gibt es keine ausdrückliche Aussetzungsregelung allein wegen eines Strafverfahrens ohne Sachbezug zur Fischerei.
Wer seine fischereirechtlichen Pflichten erfüllt und keine einschlägigen Verstöße begangen hat, muss regelmäßig nicht befürchten, dass steuerstrafrechtliche Vorwürfe den Fischereischein verhindern. Sogar eine rechtskräftige Verurteilung wegen Steuerhinterziehung steht einem Fischereischein nicht entgegen.
