Raubfischfang nur bis Weihnachten?

Petri!

Neulich meinte ein befreundeter Angler: „Raubfische? Kannst du nur bis Weihnachten fangen. Danach ist Schluss!“

Gut – wenn ein Hecht unter dem Baum liegen soll. Rechtlich sieht es aber anders aus.

Schonzeiten

Es geht um die Schonzeiten. Fische dürfen während ihrer Schonzeit nicht gefangen werden. Unbeabsichtigt gefangene Fische („Beifang“) müssen unverzüglich ins Wasser zurück.

In Sachsen gelten folgende Schonzeiten für unsere „üblichen Verdächtigen“:

  • Hecht: Schonzeit vom 1. Februar bis 30. April
  • Zander: Schonzeit vom 1. Februar bis 31. Mai
  • (Fluss-)Barsch: keine Schonzeit

Vorbot von Raubfischködern und Senknetzen

Vom 1. Februar bis 30. April sind in Sachsen auch Köder, die für Raubfische gedacht sind (z. B. Spinner, Blinker, Wobbler, Gummifische, Köderfische u. ä.), verboten – selbst auf Barsch.

Auch das Fangen von Köderfischen mit dem Senknetz ist in dieser Zeit verboten.

Was droht bei Verstößen?

Verstöße gegen diese Verbote können mit empfindlichen Geldbußen bis zu 5.000 EUR geahndet werden.

Fazit

Auf Raubfische kann in Sachsen noch im Januar geangelt werden. Erfreulich, wenn zu Weihnachten zwar kein Hecht, aber eine neue Spinnrute unter dem Baum liegen sollte.

Wer die konkreten Schonzeiten kennt, fischt verantwortlich und ist auf der sicheren (und legalen) Seite.

Rechtsgrundlagen

  • Schonzeiten: § 24 Abs. 1 Nr. 1 SächsFischG, § 2 Abs. 1 SächsFischVO, Anlage zur SächsFischVO
  • Raubfischköderverbot: § 4 Abs. 5 SächsFischVO
  • Senknetzverbot: § 6 Abs. 2 S. 2 SächsFischVO
  • Ordnungswidrigkeiten (Geldbußen): § 35 Abs. 1 Nrn. 14 und 26 SächsFischG, § 38 Nrn. 6 und 10 SächsFischVO

Sächsisches Fischereigesetz (SächsFischG)

Sächsische Fischereiverordnung (SächsFischVO)

Anlage zur SächsFischVO (Schonzeiten)

Gewässerordnung des Landesverbandes Sächsischer Angler e. V.

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